Die Anordnung einer umfassenden Zweitbegutachtung werde deshalb als unnötig erachtet (pag. 2355 f.). Schliesslich gab der Verfahrensleiter an der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt, dass die Vorakten BM 10 1290 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, BSJ 10 32951, BSJ 12 1797, BSJ 13 3635 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sowie ST.2013.9977 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von Amtes wegen beigezogen wurden. Es handelt sich dabei um die fünf Verfahren, welche die Vorinstanz bei der retrospektiven Konkurrenz berücksichtigt hat.