Die Kammer könne sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf eine Vielzahl von Unterlagen stützen. Ihre Aufgabe werde es u.a. sein, die Stringenz der vorhandenen Gutachten zu beurteilen. Die Kammer sei der Auffassung, dass sie gestützt auf die Aktenlage in der Lage sei, die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils prüfen und beurteilen zu können. Die Anordnung einer umfassenden Zweitbegutachtung werde deshalb als unnötig erachtet (pag.