2350 ff.). Sie hielt zusammenfassend fest, gestützt auf die Angaben von Dr. C.________ im Schreiben vom 27. Mai 2015 sei davon auszugehen, dass die Befundauswertung und Befundbeurteilung sowie die Fragenbeantwortung und damit zentrale Aspekte der Begutachtung in enger Zusammenarbeit zwischen Dr. C.________ und Dr. D.________ ausgearbeitet worden seien. Die Tatsache, dass Dr. D.________ an der Erstellung des Gutachtens mitgearbeitet habe, sei nicht geeignet, die Notwendigkeit des Einholens einer Zweitbegutachtung zu begründen. Die Kammer könne sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf eine Vielzahl von Unterlagen stützen.