4 Die Verfahrensleitung gelangte daraufhin nochmals an Dr. C.________ (pag. 2330 f.), welche sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2016 ihr Schreiben vom 27. Mai 2015 an die Staatsanwaltschaft einreichte, in welchem sie die Anteile von Dr. D.________ an der Erstellung des Gutachtens erläuterte (pag. 2336 f.). Die Verteidigung hielt auch mit Schreiben vom 19. Juli 2016 an ihrem Antrag auf eine umfassende Zweitbegutachtung fest (pag. 2346). Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 wies die Kammer diesen Beweisantrag begründet ab (pag. 2350 ff.).