2291 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2016 nahm die Verteidigung zum Ergänzungsgutachten vom 22. April 2016 Stellung. Sie erachtete es nach wie vor als zwingend erforderlich, dass eine umfassende Zweitbegutachtung durch einen geeigneten foren- sisch-psychiatrischen Gutachter vorgenommen werde und stellte den entsprechenden Beweisantrag noch einmal ausdrücklich (pag. 2303 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 die Abweisung dieses Antrags (pag. 2315 f.). Die Verteidigung hielt auch mit Schreiben vom 13. Juni 2016 daran fest (pag. 2322 ff.).