Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 wies die Kammer den Antrag auf Erstellung einer forensisch-psychiatrischen Zweitbegutachtung ab. Den Antrag, bei den behandelnden Ärzten des Massnahmenzentrums St. Johannsen weitere medizinische Unterlagen einzuholen, hiess sie hingegen gut. Zudem forderte sie die Verfasser des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) vom 30. September 2014, Dr. med. Dipl.-Psych. C.________ und Dr. phil. D.________, auf, zu den im forensisch-psychiatrischen Obergutachten von Dr. med. J.________ vom 14. Juni 2015 gezogenen Schlüssen und zu der an ihrem Gutachten geübten Kritik Stellung zu beziehen.