3 Die Verteidigung stellte und begründete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 29. Dezember 2015 folgende Beweisanträge (pag. 2165 f.): 1. Es sei bei Herrn A.________ eine forensisch-psychiatrische Zweitbegutachtung anzuordnen, welche sich darüber ausspricht, ob anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 59 StGB auch eine ambulante Massnahme gemäss 63 StGB, allenfalls in Kombination mit einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, angeordnet werden könnte resp.