2163 ff.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 2235). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. Dezember 2016 statt (pag. 2424 ff.).