angeordnet, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Massnahme am 16. Dezember 2014 vorzeitig angetreten worden ist. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 82‘794.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), verurteilt (pag. 2102 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).