A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘664.90 zurückzuzahlen und dem Strafkläger zu Handen von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 und 426 Abs. 4 StPO; 42a KAG). IV.