1. Dem Strafkläger wird für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Vertreter. 22 2. Das amtliche Honorar sowie das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren werden wie folgt bestimmt: