1. zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00; 2. zu zwei Dritteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00, ausmachend CHF 1‘080.00, zuzüglich der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 540.00, werden vom Kanton Bern getragen; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. III. Weiter wird verfügt: