zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 4. der Strafkläger für seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt (Art. 118 Abs. 3 StPO). 21 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, begangen am 28. November 2014 in C.________ zum Nachteil von Strafkläger D.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 2, 47, 180 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: