________ von CHF 1‘800.00 (1/3 der entstandenen Aufwendungen, inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 28. November 2014 in C.________ durch Konsum von Marihuana; 3.2 der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 19. November 2014 auf der Strecke H.________ durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis; und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB; 19a BetmG und 57 Abs. 2 PBG verurteilt wurde: