_ wegen Missbrauches einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 10. August 2014 bis 27. August 2014 mangels gültigen Strafantrages eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit von 28. August 2014 bis ca. am 14. November 2014 in C.________, zum Nachteil von D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.___