Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauches einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 10. August 2014 bis 27. August 2014 mangels gültigen Strafantrages eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A._____