als privater Verteidiger bezüglich des Freispruchs im Umfang von einem Drittel seiner Aufwendungen, ausmachend CHF 1‘829.20, zu entschädigen. Im oberinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Ausgang keine Entschädigung zu sprechen. Rechtsanwalt E.________ macht für die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 11,4 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Strafklägers durch Rechtsanwalt E.________ beträgt demnach CHF 2‘664.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).