19. Entschädigung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung in erster Instanz zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von 17,25 und 6,84 Stunden geltend (pag. 140 ff.), was mit Blick auf die geringe Komplexität des Verfahrens als eher hoch, jedoch gerade noch als angemessen beurteilt werden kann. Für das vorinstanzliche Verfahren ist Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger bezüglich des Freispruchs im Umfang von einem Drittel seiner Aufwendungen, ausmachend CHF 1‘829.20, zu entschädigen.