Der Beschuldigte hat überdies die ganzen Kosten für die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu tragen, da diese Kosten durch ihn bzw. seine Berufung verursacht wurden. Der Beschuldigte ist damit zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘680.00 zu verurteilen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen. Daher gehen die Kosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, zu seinen Lasten.