18. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘620.00 entsprechend dem Schuldspruch im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘080.00, zu tragen. Das verbleibende Drittel der Verfahrenskosten von CHF 540.00 geht zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat überdies die ganzen Kosten für die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu tragen, da diese Kosten durch ihn bzw. seine Berufung verursacht wurden.