19 Lebenshaltungskosten sowie diejenigen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auf. Dem Strafkläger ist daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er ist zudem – abgesehen vom Aspekt der Waffengleichheit in einem Verfahren ohne Teilnahme der Staatsanwaltschaft - auf sprachlichen und rechtlichen Support angewiesen, weshalb ihm antragsgemäss Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Vertreter beizuordnen ist. X. Kosten und Entschädigung