ff OR). Die Zivilklage des Strafklägers erscheint mit Blick auf den vorliegenden Schuldspruch zudem nicht als aussichtslos und aus den Akten ist ersichtlich, dass der Strafkläger nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine private Vertretung verfügt (pag. 275 ff.; 316 ff.). Mit seinem Einkommen kommt er für die eigenen