Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wohl mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch – auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Bei dieser Ausgangslage muss der Strafkläger auch vor oberer Instanz seinen Standpunkt angemessen darlegen können, denn der Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat massgebliche Auswirkungen auf die (strafrechtliche) Grundlage seiner zivilrechtlichen Forderung (Art. 41 ff OR).