Der Strafkläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Es ist daher zu prüfen, ob er als ausschliesslicher Strafkläger gemäss Art. 136 StPO überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Vorliegend wurde das oberinstanzliche Verfahren vom Beschuldigten angestrengt und der Strafkläger musste aufgrund der Berufung durch den Beschuldigten am oberinstanzlichen Verfahren teilnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wohl mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch – auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet.