Aussichtslosigkeit der Zivilklage besteht dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Keine Aussichtslosigkeit besteht, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 138 III 217 E.2.2.4). Der Strafkläger ist für die Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden (pag. 176, S. 28 der Entscheidbegründung). Der Strafkläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt.