Die Bestellung eines Rechtsbeistandes erfolgt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat verbunden zivilrechtlichen Ansprüchen beschränkt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136). Die Zivilklage darf nicht aussichtlos erscheinen. Aussichtslosigkeit der Zivilklage besteht dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.