IX. Unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung der Zivilansprüche die ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO ist die Privatklägerschaft bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes erfolgt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.