18 daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte dauerhaft bewähren wird. Ausserdem hat sich die persönliche Situation des Beschuldigten nicht wesentlich zu seinen Gunsten verändert (pag. 54 Z. 187 ff.). Es kann daher nicht von besonders günstigen Umständen in Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 17. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagesätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu verurteilen.