Die Probezeit wurde auf zwei Jahre bestimmt (pag. 86). Art. 42 Abs. 2 StGB ist daher erfüllt und es müssten vorliegend besonders günstige Umstände vorliegen, die es erlauben würden, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Probezeit ist noch nicht lange abgelaufen und der Beschuldigte befindet sich erneut in einem Strafverfahren. Zudem ist zurzeit aufgrund eines weiteren Deliktes ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig (pag. 217), wobei hier die Unschuldsvermutung gilt.