BGE 134 IV 1 E.4.2.3). Der Beschuldigte ist kein Ersttäter und schon mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Neben dem Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (pag. 99 Z. 44-46) wurde der Beschuldigte am 25. Januar 2011 wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 26 Monate teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate unbedingt vollzogen wurden. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre bestimmt (pag.