Art. 42 Abs. 2 StGB bestimmt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, der Aufschub einer Strafe nur dann zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Strafe kann ausgesetzt werden, wenn die aktuelle Straftat in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen steht oder sich die Lebensumstände des Täters besonders günstig verändert haben (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 17 zu Art. 42 StGB; BGE 134 IV 1 E.4.2.3).