Voraussetzung für das Aussetzen der Strafe ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB). Bei guter Prognose besteht ein Anspruch auf Strafaussetzung. In diesem Falle wird davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, eine Strafe zu vollziehen, damit sich der Verurteilte in Zukunft bewährt. Der Strafaufschub wird hingegen bei klarer Schlechtprognose verwehrt. Eine Schlechtprognose berücksichtigt Tatumstände, Vorleben, Charakter, Nachtatverhalten, Wirkung der Strafe und insbesondere die Vortaten und den Leumund (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 8 zu Art.