16. Unbedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ersttätern wird – soweit das Strafmass dies erlaubt – der bedingte Strafvollzug gewährt (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 42 StGB). Voraussetzung für das Aussetzen der Strafe ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (TRECHSEL/PIETH, a.a.