15. Strafart, Strafmass und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 40 StGB und Art. 41 Abs. 1 StGB e contrario eine Geldstrafe von 50 Strafeinheiten auszufällen. Ausgehend von einem monatli- 17 chen Nettoeinkommen von CHF 1‘060.00 ergibt sich ein Tagessatz CHF 30.00. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, zu verurteilen.