Die Probezeit der Vorstrafe ist noch nicht lange abgelaufen. Dies ist straferhöhend im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigten stets korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden kann und daher praxisgemäss neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hat die Tat durchwegs abgestritten, was sein Recht ist und daher ebenfalls neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz - eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.