Dem Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger hätte der Beschuldigte auf andere Art und Weise begegnen können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für die Drohung unter Berücksichtigung der Tatkomponenten – und auch mit Blick auf Ziff. 14 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) - eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.