Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte sprach die Todesdrohung mit Wissen und Willen aus und nahm mindestens in Kauf, dass er beim Strafkläger Angst und Schrecken hervorrufen würde. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist deliktsimmanent und daher als neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte im Rahmen einer verbalen und gegenseitigen Auseinandersetzung, was sich leicht verschuldensmindernd auszuwirken hat. Die Vermeidbarkeit hat sich jedoch leicht verschuldenserhöhend auszuwirken. Dem Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger hätte der Beschuldigte auf andere Art und Weise begegnen können.