16 Beschuldigten ergangen. Das Vorgehen des Beschuldigten geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich vorliegend neutral aus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – von einem leichten Verschulden auszugehen. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte sprach die Todesdrohung mit Wissen und Willen aus und nahm mindestens in Kauf, dass er beim Strafkläger Angst und Schrecken hervorrufen würde.