Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend noch leicht verletzt. Zwar wiegt die Drohung gegenüber Leib und Leben schwer, hingegen begründet dies im Wesentlichen die Tatbestandsmässigkeit bzw. geht nicht weit darüber hinaus. Zur Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Streit eine Todesdrohung gegenüber dem Strafkläger äusserte, welche dem Strafkläger und der Zeugin galt, Leib und Leben des Strafklägers und der Zeugin betraf und beim Strafkläger Angst und Schrecken um die Zeugin auslöste. Die Todesdrohung ist telefonisch im Rahmen eines Streites zwischen dem Strafkläger und dem