13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Art. 180 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Angst oder Schrecken erzeugen sollen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 1 zu Art. 180 StGB). Geschützt ist einerseits die innere Freiheit und andererseits das Sicherheitsgefühl der einzelnen Person vor massiven Erschütterungen durch andere Personen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 5 zu Art. 180 StGB). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend noch leicht verletzt.