Es kann damit festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte wollte den Strafkläger bedrohen und er hat zumindest in Kauf genommen, dass dieser durch seine Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich nach Art. 12 Abs. 2 StGB. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung sind erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VIII. Strafzumessung