Der Strafkläger fürchtete durch die Drohung ernstlich um das Leben der Zeugin und wurde im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken versetzt. Aufgrund der beschriebenen Umstände durfte es der Strafkläger für möglich halten, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen würde. Dass der Strafkläger nicht um das eigene Leben fürchtete, sondern um das Leben der Zeugin Angst empfunden hatte, ist insofern nicht von Relevanz, als auch die Drohung gegenüber einer Drittperson tatbestandsmässig ist. Es kann damit festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist.