15 äusserte der Beschuldigte eine Drohung im Sinne des Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die in Aussicht gestellte Drohung des Beschuldigten, dass er die Zeugin töten und damit in das Rechtsgut Leib und Leben eingreifen werde, wiegt schwer und ist damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tatbestandsmässig. Der Strafkläger fürchtete durch die Drohung ernstlich um das Leben der Zeugin und wurde im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken versetzt.