Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Drohung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Der subjektive Tatbestand erfordert bezüglich der Handlung und des Erfolgs mindestens Eventualvorsatz (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 180 StGB). 11.2 Subsumtion Der Beschuldigte stellte mit seiner Drohung, dass er den Strafkläger und die Zeugin umbringen werde, ein künftiges von ihm abhängiges Übel in Aussicht. Damit