Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass diese die Zuführung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 24 zu Art. 180 StGB). Wird eine Drohung gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben ausgesprochen, erlebt das Opfer erfahrungsgemäss Angst oder Schrecken (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, erfüllt gemäss