180 StGB). Die Drohung kann sich gegen Rechtsgüter Dritter oder gegen den Drohenden selber richten. Werden Dritte bedroht, ist es nicht zwingend, dass diese dem Opfer nahe stehen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 StGB). Ob der in Aussicht gestellte Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1; BGE 99 IV 212 E. 1.a). Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.