180 StGB). Der Täter stellt dem Opfer mittels einer Drohung ein künftiges Übel in Aussicht, welches beim Opfer Angst oder Schrecken hervorruft. Die Zufügung des Übels macht der Täter direkt oder indirekt von sich abhängig (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 10 zu Art. 180 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2.a). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemütes, welche durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr hervorgerufen wird. Angst ist als banges und beklemmendes Gefühl zu umschreiben, welches aus der Bedrohung resultiert. Es handelt sich um plötzliche, momentane wie auch dauerhafte Zustände (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StGB).