11.1 Tatbestand Nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Unter Strafe gestellt sind schwerwiegende Angriffe, die in der Psyche des Opfers Angst oder Schrecken hervorrufen sollen. Die Vollendung der Tat bzw. der Erfolg liegt vor, wenn die bedrohte Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (DELON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 180 StGB).