10. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach erfolgter Beweiswürdigung ist von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen: Am 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr ist es zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen, wobei der Beschuldigte mindestens einmal den Strafkläger anrief. Dabei ist es unter anderem zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte erklärte im Verlauf des Telefongespräches dem Strafkläger gegenüber, dass er ihn und die Zeugin umbringen werde. Der Strafkläger fürchtete aufgrund dieser