9.4.5 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Strafklägers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber Todesdrohungen ausgestossen und er ernstlich um die Sicherheit der Zeugin gefürchtet habe, glaubhaft sind. Auf die Aussagen des Beschuldigten, welche karg, inkonsistent und ausweichend sind, ist demgegenüber nicht abzustellen. Die Angaben der beiden Zeugen sind vorliegend nicht von Relevanz bzw. es kann nicht auf diese abgestellt werden.